Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart
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Print: | ISBN: 978-3-7910-3886-5 | Bestell-Nr.: 14104-0001 |
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Satz: Claudia Wild, Konstanz
Oktober 2018
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart
Ein Unternehmen der Haufe Group
Sanierungspläne sind seit der Finanzkrise in den Jahren ab 2008 ein wesentlicher Eckpfeiler der Bankenaufsicht. Mit ihnen sollen Maßnahmen festgelegt werden, die Kreditinstitute, die in eine Schieflage geraten sind, ergreifen können, um möglichst aus eigener Kraft wieder in einen „Business as usual“-Modus („BAU-Modus“) zurückzukehren. Grundlage für die Erstellung eines Sanierungsplans sind das Gesetz zur Sanierung- und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (kurz: SAG[2]) vom 01.01.2015, mehrere europäische Vorgaben (delegierte Verordnungen und Leitlinien der European Banking Authority, EBA) sowie auf der Basis des SAG zu erlassende Verordnungen und weitere Vorgaben der BaFin. Hier ist insbesondere die zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Buches noch im Entwurf befindliche Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV-E) sowie das dazugehörige Merkblatt der BaFin zur Sanierungsplanung hervorzuheben.
Mit dem vorliegenden Buch wollen die Autoren den Instituten, die nach Aufforderung durch die Aufsicht einen Sanierungsplan erstellen müssen, einen praxisorientierten Leitfaden an die Hand geben, um der Aufforderung der Aufsicht möglichst effizient, aber auch ergebnissicher nachzukommen. Der Leitfaden orientiert sich an dem in der Praxis üblichen und von der BaFin in ihrem Merkblatt zum Entwurf der MaSan-Verordnung empfohlenen Aufbau eines Sanierungsplans.
Zu jedem Kapitel des Sanierungsplans werden zunächst die Zielsetzung und die wesentlichen Definitionen erläutert; es folgen praxisnahe Hinweise zur Umsetzung im Sanierungsplan und zu den wesentlichen Inhalten des Kapitels, die rechtlichen Grundlagen und eine Reihe von Beispielen, wie die Darstellung konkret erfolgen kann. Die Autoren lassen dabei ihre mehrjährigen Erfahrungen aus der Erstellung von Mustersanierungsplänen, der Überarbeitung bestehender Sanierungspläne sowie aus der Prüfung von Sanierungsplänen einfließen.[3]
Ein ganz besonderer Dank gilt Frau Francesca Parrotta, die die Autoren tatkräftig unterstützt hat und in weiten Teilen Grundlagenarbeit für das Entstehen des Buches geleistet hat.
Stuttgart /München im Juli 2018Die Autoren
a.F. | alte Fassung |
Abs. | Absatz |
Art. | Artikel |
BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BIP | Bruttoinlandsprodukt |
BRRD | Banking Recovery and Resolution Directive |
CRR | Capital Requirements Regulation |
CDS | Credit Default Swap |
CEO | Chief Executive Officer |
CET | Common Equity Tier |
CRO | Chief Risk Officer |
DelVO | Delegierte Verordnung |
EBA | European Banking Authority |
EU | Europäische Union |
ff. | fortfolgende |
FSB | Financial Stability Board (Finanzstabilitätsrat) |
GL | Guideline |
HO | Handlungsoption |
ITS | Implementing Technical Standard |
i. W. | im Wesentlichen |
KWG | Kreditwesengesetz |
LCR | Liquidity Coverage Ratio |
MaRisk | Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA), 27.10.2017) |
MaSanV-E | Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen – Entwurf |
max. | maximal |
mind. | mindestens |
Nr. | Nummer |
NSFR | Net Stable Funding Ratio |
OpRisk | Operational Risk |
Q | Quartal |
rd. | rund |
RTF | Risikotragfähigkeit |
RTS | Regulatory Technical Standard (Technischer Regulierungsstandard) |
RWA | Risk Weighted Assets (Risikogewichtete Aktiva) |
SAG | Sanierungs- und Abwicklungsgesetz |
sog. | sogenannte/r/s |
SREP | Supervisory Review and Evaluation Process |
SRM | Single Resolution Mechanism |
Sz | Szenario[4] |
Ein wesentlicher Baustein der nach der Finanzkrise der Jahre ab 2008. in weiten Teilen überarbeiteten Bankenaufsichtsarchitektur ist die Regulierung im Sanierungs- und Abwicklungsfall von Instituten. Diese sollen mit Hilfe von Sanierungsplänen, die sie regelmäßig aktualisieren, einen klaren Fahrplan festlegen, wie sie im Falle einer finanziellen Schieflage oder sonstiger Ereignisse, die den normalen Geschäftsbetrieb in Frage stellen, reagieren, d. h. welche Maßnahmen, wann, wie und durch wen zu ergreifen sind, um wieder in einen „Business as usual“ Modus („BAU-Modus“) zurückzukehren. Ferner sind Abwicklungspläne zu erstellen, die der Aufsicht helfen sollen, Banken, die nicht mehr saniert werden können, möglichst geräuschlos, d. h. ohne gravierende Störungen des Finanzmarktes, und ohne Inanspruchnahme von Steuergeldern, abzuwickeln.1 Ein weiterer Baustein der überarbeiteten Bankenaufsichtsarchitektur sind die Regelungen zur Abschirmung bzw. Abtrennung risikoreicher Geschäftsbereiche, insbesondere den Eigengeschäften und dem Eigenhandel, von dem klassischen Einlagen- und Kreditgeschäft2 – in Deutschland umgesetzt in § 3 KWG.3 Die Auftrennung eines Instituts in quasi zwei Einheiten (Kreditinstitut und Finanzhandelsinstitut) soll zum einen verhindern, dass Risiken aus Eigengeschäften oder Eigenhandelsgeschäften auf das vor dem Hintergrund des Funktions- und Gläubigerschutzes einem höheren Schutzbedarf unterliegende Kredit- und Einlagengeschäft überschwappen. Zum anderen soll damit bereits die Grundlage gelegt werden, um im Krisenfall eine leichtere Sanierung und ggf. Abwicklung des Kreditinstituts zu gewährleisten.[5]
Grundlage für die aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten sind die im Oktober 2011 vom FSB aufgestellten Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions.4 Die Key Attributes setzen Standards für die nationalen Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden und definieren die notwendigen Verantwortlichkeiten, Instrumente und Kompetenzen, um eine effektive Sanierung und Abwicklung in Krisensituationen zu gewährleisten. Mit einem effektiven Sanierungs- und Abwicklungsregime soll das „too big to fail“-Problem adressiert werden; insoweit zielen die Instrumente primär auf die großen, systemrelevanten Institute. Mit den Key Attributes haben sich die G20 Staaten u. a. verpflichtet, Abwicklungsbehörden mit entsprechenden Kompetenzen in einem Krisenfall einzurichten und Regelwerke für das Erstellen und Umsetzen von Sanierungs- und Abwicklungsplänen zu erarbeiten und zu verabschieden.
Auf EU-Ebene wurden die vom FSB verabschiedeten Standards mehrstufig umgesetzt. Mit der Banking Recovery and Resolution Directive (EU-Richtlinie 2014/59/EU) wird ein einheitlicher Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, insbesondere harmonisierte Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente festgelegt. Die sog. BRRD ist von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und soll grundsätzlich auf alle Kreditinstitute in der EU angewendet werden. D.h. der ursprüngliche Gedanke des FSB, ein Regelwerk für (global) systemrelevante Banken vorzulegen, wird von der EU ausgeweitet. Die Richtlinie und die diese konkretisierenden Technical Standards der European Banking Authority (EBA) sehen allerdings Vereinfachungsmöglichkeiten für kleinere, nicht potenziell systemgefährdende Institute vor.[6]
Parallel zur BRRD wurde als sog. 2. Säule der Bankenunion der Single Resolution Mechanism (Einheitlicher Abwicklungsmechanismus) geschaffen. Dieser bildet einen zentralisierten europäischen Entscheidungsmechanismus. Anders als die BRRD hat der Single Resolution Mechanism (SRM) Befugnisse nur für die Kreditinstitute, die in Ländern der Eurozone niedergelassen sind, wobei für Nicht-Euro-Länder grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich den Mechanismen der Bankenunion zu unterwerfen (sog. Opt-in). Rechtsgrundlage für den SRM ist die SRM-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 806/2014).5
In Deutschland wurden die ersten Grundlagen für eine Umsetzung der Key Attributes des FSB durch das sog. Restrukturierungsgesetz (Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung, BGBl. I 2010, S. 1900) gelegt. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Artikelgesetzes ist das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz[7], das für Kreditinstitute ein spezielles außerinsolvenzrechtliches Verfahren bereithält. Hier und in den §§ 47 ff. KWG a. F. wurden erstmals die Anforderungen an Sanierungspläne formuliert. Konkretisiert wurden diese Anforderungen durch die Mindestanforderungen an die Gestaltung von Sanierungsplänen, die im April 2014 von der BaFin als Rundschreiben veröffentlicht wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) zum 01.01.2015 wurde die BRRD in deutsches Recht umgesetzt. Die Vorschriften des SAG bilden nunmehr die gesetzliche Grundlage für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Deutschland; die §§ 47 ff. KWG a. F. wurden durch das BRRD-Umsetzungsgesetz aufgehoben. § 21a SAG enthält eine Verordnungsermächtigung, u. a. um die Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, insbesondere auch die möglichen Vereinfachungen, zu konkretisieren. Im Rahmen dieser Verordnungsermächtigung wird die MaSan von 2014 in wesentlichen Teilen überarbeitet und ergänzt und soll schließlich als Verordnung verabschiedet werden. Zum Redaktionsstichtag befand sich die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) noch im Entwurf.
Sowohl den globalen Vorgaben als auch den europäischen Regelungen und damit den deutschen Regelungen ist gemein, dass sie sich in die drei Bereiche „Prävention“, „Frühintervention“ und „Abwicklung“ unterteilen lassen.6[8] Das wesentliche Element der Prävention ist der Sanierungsplan, der von den Kreditinstituten selbst zu erstellen ist. Mit diesem Buch soll dem interessierten Leser ein praktischer Leitfaden an die Hand gegeben werden, um einen Sanierungsplan aufzustellen. Die weitere Gliederung des Buches folgt der Gliederung bzw. dem Aufbau eines Sanierungsplans und orientiert sich insbesondere an den Vorgaben der BaFin wie sie sich aus der – zum Redaktionsstichtag noch im Entwurf vorliegenden – MaSan-Verordnung und dem dazugehörigen Merkblatt der BaFin ergeben.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines Sanierungsplans ergeben sich zum einen aus den nationalen Regelungen, insbesondere dem SAG und darauf aufbauenden Verordnungen, oder Verlautbarungen der BaFin, zum anderen aus auf der BRRD basierenden EU-Verordnungen. Zu berücksichtigen sind ferner – soweit nicht bereits in Verordnungen eingegangen – Regulatory oder Implementing Technical Standards sowie Leitlinien der EBA. Die folgende Übersicht zeigt die rechtlichen und verwaltungstechnischen Grundlagen für die Abfassung von Sanierungsplänen. In den einzelnen Kapiteln wird darauf entsprechend Bezug genommen.
Nationale Grundlagen | Bedeutung |
---|---|
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG) | Das SAG setzt i.W. die Banking Recovery and Resolution Directive (BRRD) um. Es enthält die Regelungen zum Sanierungsplan, zur Frühintervention und zur Abwicklungsplanung sowie zur Abwicklung selbst. Für die Erstellung des Sanierungsplans sind insbesondere die §§ 12–21a SAG relevant. |
(Entwurf einer) Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV-E) | Die MaSan-Verordnung, die zum Redaktionsstichtag noch im Entwurf vorlag, soll die Anforderungen an die Erstellung eines Sanierungsplans konkretisieren und insbesondere die möglichen Vereinfachungen festlegen |
(Entwurf eines) Merkblatt zur Sanierungsplanung | Zu der MaSan-Verordnung gibt die BaFin ein Merkblatt heraus, das weitere technische Hinweise zur Erstellung eines Sanierungsplans enthält.[9] |
Europäische Grundlagen | Bedeutung |
---|---|
Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD) | Die Richtlinie 2014/59/EU (Banking Recovery and Resolution Directive; BRRD) stellt die europäische Grundlage für das SAG dar. |
Delegierte Verordnung 2016/778 vom 02.02.2016 | Ergänzt die Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen |
Delegierte Verordnung 2016/1075 vom 23.03.2016 | Setzt die folgenden Technische Regulierungsstandards (RTS) der EBA um
|
EBA/GL/2014/06 vom 18.07.2014 | Leitlinien der EBA über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien |
EBA/GL/2015/02 vom 06.05.2015 | Leitlinien zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans |
EBA/GL/2015/16 vom 16.10.2015 | Leitlinien zur Anwendung vereinfachter Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU |
EBA/Op/2015/05 vom 06.03.2015 | Technical advice on the delegated acts on critical functions and core business lines |
EBA/Rec/2017/02 vom 01.11.2017 | Empfehlungen zum Einbezug von Einheiten (Tochterunternehmen und Zweigstellen) in den vom übergeordneten Institut einer Gruppe zu erstellenden Gruppensanierungsplan |
EBA/RTS/2017/11 vom 19.12.2017 | Technischer Regulierungsstandard zur Konkretisierung der vereinfachten Anforderungen unter Art. 4 der BRRD[10-11] |
Das vorliegende Buch soll auf Basis der vielschichtigen gesetzlichen Grundlagen sowie der Erfahrungen der Autoren praktische Hilfestellung bei der Erstellung und Aktualisierung von Sanierungsplänen geben. Der Aufbau des Buchs folgt der Gliederung für einen Sanierungsplan, wie sie sich in der Praxis durchgesetzt hat und auch seitens der BaFin in ihrem Merkblatt zum Entwurf empfohlen wird.
Darstellung der Instituts- und Unternehmensstruktur
Geschäfts- und Risikostrategie, Geschäftsmodell, Geschäftsplan und wesentliche Geschäftsaktivitäten
Kritische Funktionen
Vernetzung
Erstellung, Aktualisierung und Genehmigung des Sanierungsplans
Eskalations- und Entscheidungsprozess
Integration des Sanierungsplans in die Geschäftsorganisation; Koordination und Kohärenz der Handlungsoptionen auf Ebene der Gruppe und Tochterunternehmen[12]
Management-Informationssysteme
Festlegung von quantitativen und qualitativen Indikatoren
Kategorien von Indikatoren und Mindestliste
Governance von Indikatoren
Grundlagen und Methodik
Grundsätzlich in Betracht kommende Handlungsoptionen („Long List“)
Besonders geeignete Handlungsoptionen („Short List“)
Darstellung und Analyse der besonders geeigneten Handlungsoptionen („Short List“) jeweils in den Punkten Beschreibung der Handlungsoption, Auswirkungsanalyse und Umsetzbarkeitsanalyse
Beschreibung der Handlungsoption
Auswirkungsanalyse je Handlungsoption (inkl. Kontinuität der Geschäftsaktivitäten)
Umsetzbarkeitsanalyse je Handlungsoption
Grundlagen und Methodik zur Auswahl, Definition und Beschreibung der Belastungsszenarien
Idiosynkratisches Belastungsszenario (ohne Handlungsoption)
Systemweites Belastungsszenario (ohne Handlungsoption)
Kombiniertes Belastungsszenario (ohne Handlungsoption)
Belastungsanalyse (mit Handlungsoptionen) – Zuordnung von Handlungsoptionen und Indikatoren auf die Belastungsszenarien
Belastungsanalyse i. e. S.: Auswirkungs- und Umsetzbarkeitsanalyse der Handlungsoptionen mit Szenariobezug
Kommunikationsplan
Informationsplan
Grundlage ist ein Sanierungsplan, wie er von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma nach § 13 SAG[13] ohne Berücksichtigung von Erleichterungen nach § 19 SAG i. V. m. §§ 10 ff. MaSanV-E aufzustellen ist. In jedem Kapitel werden mögliche Erleichterungen, die der Entwurf der MaSanV vorsieht, jedoch gesondert hervorgehoben. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass Erleichterungen nur nach expliziter Genehmigung durch die BaFin in Anspruch genommen werden dürfen; dies erfolgt üblicherweise in dem Schreiben der BaFin, mit der sie ein Institut auffordert, einen Sanierungsplan zu erstellen. Ob die BaFin im Einzelfall Erleichterungen gewährt, steht zwar in ihrem Ermessen. Bei der Ermessensausübung ist sie jedoch an den EBA RTS 2017/11 (Draft regulatory technical standard on simplified obligations under Art. 4 (6) of Directive 2014/59/EU) gebunden. Auf Gruppenaspekte wird insoweit eingegangen, als der Sanierungsplan mehrere Unternehmen der Gruppe umfasst bzw. umfassen soll. Besondere Aspekte eines Gruppensanierungsplans nach § 14 SAG, den ein EU-Mutterunternehmen aufzustellen hat, werden jedoch nicht berücksichtigt.
Für jedes Kapitel im Sanierungsplan wird zunächst die Zwecksetzung des Kapitels erläutert, es werden wichtige Begriffe definiert und stichwortartig die Inhalte des Kapitels sowie weitere Hinweise zur Befüllung des Kapitels dargestellt. Des Weiteren werden die jeweils einschlägigen aufsichtsrechtlichen Quellen aufgelistet. Anschließend wird anhand von zahlreichen Textbeispielen, Tabellen, Übersichten dargestellt, wie das jeweilige Kapitel im Sanierungsplan ausgefüllt und grafisch aufbereitet werden kann bzw. sollte. D.h. zum Zwecke einer einheitlichen Darstellung wie auch möglichst pragmatischen Nutzung ist im Weiteren jedes Kapitel wie auch Unterkapitel dieses Buches wie folgt untergliedert:[14]
Zielsetzung und Definitionen
Umsetzung im Sanierungsplan/Wesentliche Inhalte des Kapitels
Weitere Hinweise zur Ausgestaltung des Kapitels
Regulatorische Grundlagen
Beispiele zur Ausgestaltung des Kapitels
1Vgl. hierzu z. B. Financial Stability Board, 2011, S. 3.
2Vgl. hierzu grundlegend z. B. Liikanen et al. 2010.
3Eine EU-einheitliche Regelung ist bislang nicht zustande gekommen. In den USA gibt es mit der Volcker Rule und in Großbritannien mit dem Vickers Report Regulierungsansätze, die, obschon unterschiedlich ausgestaltet, die gleiche Zielsetzung haben.
4Vgl. Financial Stability Board, 2011.
5Vgl. zur Umsetzung auf EU-Ebene anschaulich Müller-Feyen/Müller-Feyen, 2015, Tz. 26 ff.
6Vgl. Müller-Feyen/Müller-Feyen, Tz. 32 ff.