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Rechtsratgeber Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement

Dr. Burkhard Küstermann, LL.M.

Die Initiative Bürgerstiftungen ist ein Projekt des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.

Sie dankt ihren Projektförderern:

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Impressum

ISBN: 978-3-941368-03-3
eISBN: 978-3-941368-28-6

Willst Du froh und glücklich leben,
lass kein Ehrenamt dir geben!

Willst du nicht zu früh ins Grab,
lehne jedes Amt gleich ab!

Wilhelm Busch zugeschrieben

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser!

Das Ausmaß des Engagements der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland hat sich in den letzten Jahren sowohl in der gesellschaftlichen Breite als auch in der Qualität erheblich gesteigert. Unabhängig von Region, Alter oder beruflichem Hintergrund finden immer mehr Menschen im freiwilligen Einsatz für die Mitmenschen Erfüllung. Dafür ist insbesondere das wachsende individuelle Bewusstsein für gesellschaftliche Verantwortung maßgeblich. Darüber hinaus haben die zunehmenden Förderungsund Fortbildungsmaßnahmen für bürgerschaftlich Engagierte sowie die „Professionalisierung“ der zahlreichen privaten wie öffentlichen Träger dazu beigetragen.

Dennoch stehen viele Engagierte oder die Institutionen, in denen sie sich einbringen, täglich vor dem Problem, die rechtlichen Grundlagen ihres Einsatzes für die Mitmenschen nicht ausreichend zu kennen: Wie sind Haftungsfragen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements geregelt? Wie sind Freiwillige in ihrem Engagementbereich versichert? Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es für den Einsatz?

Mit dem „Rechtsratgeber Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement“ liegt nun ein längst überfälliges Standardwerk für Engagierte insbesondere in (Bürger-)Stiftungen und Vereinen aller thematischen Bereiche in handlichem Umfang vor. Es freut mich sehr, dass diese wichtige Publikation im Rahmen der Initiative Bürgerstiftungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen erscheint.

Mein besonderer Dank gilt dem Autor Dr. Burkhard Küstermann, dessen jahrelange Beratungspraxis und -kompetenzen hier Niederschlag fanden. Besonderer Dank gilt ferner den Projektförderern der IBS, die das Erscheinen dieser Publikation ermöglichen: der Breuninger Stiftung, der Robert Bosch Stiftung, der Körber-Stiftung sowie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Charles Stewart Mott Foundation (USA).

Ich wünsche dem Buch eine große Verbreitung!

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Generalsekretär des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen

Inhaltsverzeichnis

Bürgerschaftliches Engagement

1. Bedeutung

2. Begrifflichkeit

3. Bürgerschaftliches Engagement und Freiwilligkeit

4. Trägerorganisationen

Grundlagen des Engagements

1. Die Beauftragung des Engagierten

2. Pflichten des Engagierten

3. Erstattung von Aufwendungen

a) Ersatz von Geld- und Sachleistungen

b) Ersatz des Zeitaufwandes

4. Beendigung des Engagements

5. Zeugnis

Haftungsfragen

1. Haftung der Organisation gegenüber geschädigten Dritten

a) Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten

b) Haftung aus unerlaubter Handlung

2. Haftung des Engagierten gegenüber geschädigten Dritten

a) Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten

b) Haftung aus unerlaubter Handlung

c) Haftungsmaßstab

d) Freistellungsanspruch des Engagierten

aa) Freistellungsanspruch der Vorstandsmitglieder

bb) Freistellungsanspruch anderer freiwillig Engagierter

3. Haftung des Engagierten gegenüber der Organisation

a) Haftung des Vorstandsmitgliedes

aa) Sorgfaltspflichten

bb) Ressortverteilung

cc) Haftungsmaßstab

dd) Entlastung

b) Haftung anderer freiwillig Engagierter

4. Haftung der Organisation für Schäden des Engagierten

a) Personenschäden

b) Sachschäden

5. Besondere Haftungstatbestände

a) Insolvenzverschleppung

b) Verletzung der Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

c) Steuerrechtliche Haftungstatbestände

aa) Verletzung steuerlicher Pflichten

bb) Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen

cc) Fehlverwendung von Zuwendungen

6. Versicherungsschutz für Engagierte

a) Haftpflichtversicherung

b) Unfallversicherung

c) Weitergehende Versicherungen

Beruf und bürgerschaftliches Engagement

1. Freistellung für Beamte

2. Freistellung zur Gefahrenabwehr

3. Freistellung zur Jugendarbeit

4. Freistellung zur Pflege von Angehörigen

5. Freistellung zur Weiterbildung

Sozialversicherungsschutz bürgerschaftlich Engagierter

1. Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

2. Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt

Unfallversicherungsschutz des Engagierten

1. Versicherter Personenkreis

a) Kraft Gesetzes versicherter Personenkreis

aa) Engagierte im Rahmen der Freiwilligendienste aller Generationen

bb) Ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen

cc) Ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

dd) Ehrenamtlich Tätige für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften sowie Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen freiwillig tätig werden

ee) Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden

ff) Pflegepersonen

gg) Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft

hh) Freiwillige im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres

ii) Bürgerschaftlich Tätige, die wie Beschäftigte tätig sind

b) Kraft Satzung versicherte ehrenamtlich Engagierte und bürgerschaftlich Tätige

c) Freiwillig Versicherte

aa) Freiwillige Versicherung für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen

bb) Freiwillige Versicherung für Personen, die sich in Gremien für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ehrenamtlich engagieren

2. Umfang des Schutzes

a) Arbeitsunfall

b) Wegeunfall

c) Berufskrankheit

3. Versicherungsleistungen

a) Leistungen zur Teilhabe

b) Verletztengeld und Übergangsgeld

c) Rente

4. Finanzierung und Zuständigkeit

5. Sammelverträge mit Versicherungsunternehmen

6. Checkliste

Weitergehende soziale Sicherung des Engagierten

1. Kranken- und Pflegeversicherung

2. Rentenversicherung

a) Versicherter Personenkreis

aa) Aktive im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

bb) Pflegepersonen

cc) Freiwillig Versicherte

b) Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

aa) Ehrenamtliche Tätigkeit als unentgeltliche Beschäftigung

bb) Ehrenamtliche Tätigkeit als versicherungspflichtige Beschäftigung

c) Anrechnung von Einnahmen aus bürgerschaftlichem Engagement auf die Rente

3. Altersteilzeit

4. Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung

a) Versicherter Personenkreis

b) Anspruch auf Arbeitslosengeld bürgerschaftlich Engagierter

aa) Ausschluss des Anspruchs

bb) Anrechnung von Einnahmen aus bürgerschaftlichem Engagement auf das Arbeitslosengeld

5. Elterngeld

a) Elterngeld und bürgerschaftliches Engagement

b) Anrechnung von Einnahmen aus bürgerschaftlichem Engagement auf das Elterngeld

6. Wohngeld

7. Sozialhilfe

Einkommensteuerliche Begünstigung des Engagements

1. Einkünfte

a) Einkunftserzielungsabsicht

b) Gesellschaftliche Sphäre

c) Geringfügigkeit

2. Einkunftsarten

3. Steuerfreie Einnahmen

a) Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

aa) Voraussetzungen

bb) Vereinfachungsregelung

cc) Glaubhaftmachung höherer steuerlich abziehbarer Aufwendungen

b) Reisekostenvergütung aus öffentlichen Kassen

c) Reisekostenvergütung aus privaten Kassen

d) Übungsleiterfreibetrag

aa) Nebenberufliche Tätigkeit

bb) Begünstigte Tätigkeiten

cc) Begünstigte Organisationen

dd) Umfang der Steuerbefreiung

ee) Übungsleiterfreibetrag und Werbungskosten

ff) Verhältnis zu anderen Normen

e) Ehrenamtspauschale

aa) Begünstigte Organisationen und Tätigkeiten

bb) Umfang der Steuerbefreiung

cc) Ehrenamtspauschale und Werbungskosten

dd) Verhältnis zu anderen Normen

f) Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege

g) Auslagenersatz

4. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

a) Werbungskosten und Betriebsausgaben

b) Sonderausgabenabzug

aa) Spenden

bb) Mitgliedsbeiträge

cc) Zuwendungen zum Stiftungskapital

c) Sponsoring

d) Außergewöhnliche Belastungen

5. Veranlagungspflicht

Umsatzsteuerrecht und bürgerschaftliches Engagement

1. Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes

2. Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts

3. Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit mit Auslagenersatz und angemessener Entschädigung für Zeitversäumnis

Grenzen des Engagements

1. Strafbares Verhalten des Engagierten

a) Aufsichtspflicht bei der Betreuung von Kindern oder Jugendlichen

b) Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

c) Verletzung des Privatgeheimnisses – Schweigepflicht

2. Rechtsberatung durch den Engagierten

a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung einer anderen Tätigkeit

b) Unentgeltliche Rechtsdienstleistung

c) Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

Bürgerschaftliches Engagement Jugendlicher und junger Erwachsener

1. Freiwilliges ökologisches und soziales Jahr

2. Bürgerschaftliches Engagement und Befreiung vom Wehrbzw. Zivildienst

3. Engagement und Berufsausbildungsförderung

Vorlagen

Aufnahmebogen Freiwillige/r

Vereinbarung mit Freiwilligen

Engagementnachweis

Gesetze und Verordnungen

Auszüge aus dem BGB

Auszüge aus dem SGB VII

Auszüge aus dem EStG

Lohnsteuerrichtlinien

R 3.12 LStR: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

R 3.26 LStR: Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG)

R 3.50 LStR: Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

Auszüge aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Anschriften

Anschriften zum gesetzlichen Unfallschutz

Anschriften aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements

Literaturhinweise

Über den Autoren | die Initiative Bürgerstiftungen

Abkürzungsverzeichnis

AfA

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

AO

Abgabenordnung

BA

Bundesagentur für Arbeit

BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAT

Bundesangestelltentarifvertrag

BEEG

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BErzGG

Bundeserziehungsgeldgesetz

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof

BFH/NV

Sammlung (amtlich nicht veröffentlichter)

 

Entscheidungen des BFH

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGHSt

Bundesgerichtshof in Strafsachen

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BRKG

Bundesreisekostengesetz

BSG

Bundessozialgericht

BSHG

Bundessozialhilfegesetz

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksachen

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

DB

Der Betrieb

DStR

Das deutsche Steuerrecht

DStZ

Deutsche Steuer-Zeitung

EFG

Entscheidungen der Finanzgerichte

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

FG

Finanzgericht

FinMin.

Finanzministerium

FR

Finanz-Rundschau

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GVBl.

Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

i.S.d.

im Sinne des

JFDG

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

JVEG

Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz

i.V.m.

in Verbindung mit

KStG

Körperschaftsteuergesetz

LG

Landgericht

LStR

Lohnsteuerrichtlinie

NGO

Niedersächsische Gemeindeordnung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR

Rechtsprechungsreport der NJW

OFD

Oberfinanzdirektion

PflegeZG

Pflegezeitgesetz

RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

RGZ

Reichsgericht in Zivilsachen

Rs.

Rechtssache

SGB

Sozialgesetzbuch

SpuRt

Zeitschrift für Sport und Recht

StGB

Strafgesetzbuch

SUrlVO

Sonderurlaubsverordnung

UStG

Umsatzsteuergesetz

WoGG

Wohngeldgesetz

ZSchG

Zivilschutzgesetz

Bürgerschaftliches Engagement

1. Bedeutung

Bürgerschaftliches Engagement nimmt in Deutschland einen breiten und bedeutenden Raum ein:

„Die Engagementquote beträgt (…) über ein Drittel (34,4%) der Bevölkerung, eine aktive Bürgergesellschaft ist damit in weiten Teilen bereits Wirklichkeit. Gleichzeitig weist die Engagementquote im Vergleich zu den Ergebnissen der Freiwilligensurveys aus den Jahren 1999 und 2004 daraufhin, dass das Engagement auf gleichem Niveau geblieben ist. (…) Insgesamt engagieren sich 28% der Männer und 32% der Frauen bürgerschaftlich.“

(Engagement Atlas 2009 der Prognos AG und AMB Generali Holding AG, S. 9.)

Der Umfang des freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements entspricht der zitierten Studie zufolge einer Arbeitskraft von 3,2 Millionen Vollzeit-Beschäftigten.

Um das bestehende Engagement zu schützen und neues Engagement anzuregen, hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen, denen die Freiwilligen bei ihrer Tätigkeit unterliegen, durch zahlreiche gesetzliche Änderungen zunehmend verbessert. Die grundlegende Kenntnis dieses rechtlichen Umfelds ist sowohl für den bürgerschaftlich Engagierten selbst als auch für die Trägerorganisation von zentraler Bedeutung:

Die bürgerschaftlich Engagierten sind zwar bereit, ihre Freizeit für das Gemeinwesen einzusetzen. Sie möchten aber zunächst wissen, in welchem Umfang sie einer Haftung ausgesetzt sind und zu ihren Gunsten Versicherungen eingreifen, sollten sie selbst oder ein Dritter im Zusammenhang mit dem Engagement geschädigt werden. Sie wollen selbst abgesichert sein und von der Trägerorganisation oder außen stehenden Dritten nach Möglichkeit nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Steuerliche Vorteile werden regelmäßig nicht der Anlass sein, um sich für das Gemeinwesen einzusetzen. Gleichwohl werden die bürgerschaftlich Engagierten sich darüber freuen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrem Einsatz Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen können. Ebenso kann die rentenversicherungsrechtliche Anerkennung von Zeiten des bürgerschaftlichen Engagements für den Bürger ein Anreiz sein, um sich einzubringen.

Die Organisationen, die um bürgerschaftliches Engagement werben (im Folgenden als Trägerorganisationen bezeichnet), haben ihrerseits ein starkes Interesse daran, den Engagierten einen klaren und sicheren Rahmen für das Engagement zu bieten. Gegebenenfalls müssen sie die entsprechenden Voraussetzungen zunächst schaffen.

2. Begrifflichkeit

Neben den klassischen Formen des Ehrenamts (z.B. der Schöffe als ehrenamtlicher Richter, der kommunale Ehrenbeamte) haben sich zahlreiche neue Formen des Engagements herausgebildet, die sich insbesondere im informellen sozialen Bereich abspielen. Eine einheitliche gesetzliche Definition hierfür gibt es bislang nicht. Die Begriffe, die verwendet werden, um dieses gesellschaftliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zu umschreiben, sind vielfältig: Bürgerschaftliches Engagement, freiwilliges Engagement, Ehrenamt, freiwillige Tätigkeit, ziviles Engagement, Volunteering. Es ist daher nach der jeweils betreffenden Materie zu prüfen, ob das Engagement der Akteure auch gesetzlichen Schutz genießt.

Unabhängig davon sind es drei Charakteristika, anhand derer sich das bürgerschaftliche Engagement grundsätzlich beschreiben lässt:

Freiwilligkeit,

Gemeinwohlorientierung,

Unentgeltlichkeit.

Die Schlagwörter bieten nur eine allgemeine Verortung, welche Tätigkeiten in den Bereich des bürgerschaftlichen Engagements fallen. Sie dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es stets Felder gibt, die als bürgerschaftliches Engagement anzusehen sind, obwohl eines der Charakteristika gerade nicht erfüllt ist:

Einige Ehrenämter werden im Einzelfall gerade nicht freiwillig übernommen. So kann etwa die Übertragung des Schöffenamtes nur unter besonderen Voraussetzungen abgelehnt werden.

Die Frage der Gemeinwohlorientierung wird insbesondere im Bereich der Pflegeversicherung thematisiert, die in der Konzeption der häuslichen Pflege auf der familiären, nachbarschaftlichen und ehrenamtlichen Pflege und Betreuung aufbaut. Zudem ist anerkannt, dass das bürgerschaftliche Engagement nicht nur von gemeinwohlorientierten, sondern durchaus auch von persönlichen Interessen und Ambitionen geprägt sein kann (z.B. durch das Streben nach gesellschaftlicher Anerkennung).

Bürgerschaftliches Engagement erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Gleichwohl wird vielfach darüber diskutiert, ob von bürgerschaftlichem Engagement auch dann noch gesprochen werden kann, wenn für den Einsatz eine Entschädigung geleistet wird, die über den Ausgleich dessen, was der Einzelne finanziell oder an Sachleistungen in die Organisation eingebracht hat, hinausgeht.

Hilfreich für die Begriffsbestimmung ist die Abgabenordnung, die eine differenzierte Liste von Zwecken enthält, die als gemeinnützig anerkannt sind (vgl. § 52 AO). Im Rahmen dieser Zwecke findet bürgerschaftliches Engagement typischerweise statt. Zu den aufgeführten Bereichen zählen z.B. die Religion, die Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, der Naturschutz, das Wohlfahrtswesen, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, der Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Tierschutz, die Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

3. Bürgerschaftliches Engagement und Freiwilligkeit

Bürgerschaftliches Engagement zeichnet sich – wie bereits dargestellt – typischerweise durch die Freiwilligkeit der Übernahme der Tätigkeit aus. Gleichwohl gibt es einige Fälle, in denen der Bürger dazu verpflichtet werden kann, ein Ehrenamt zu übernehmen:

So kann etwa zum Ehrenamt des Schöffen – zum ehrenamtlichen Richteramt – grundsätzlich jeder Deutsche berufen werden (vgl. § 31 GVG). Nicht berufen werden sollen Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht oder das siebzigste Lebensjahr bereits vollendet haben. Gleiches gilt für Personen, die nicht in der Gemeinde wohnen oder die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind (vgl. § 33 GVG). Eine Ablehnung der Berufung zum Schöffen ist dem Betroffenen hingegen nur unter engen Voraussetzungen möglich. So haben zunächst bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit, das Amt abzulehnen (z.B. Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages, Ärzte und Zahnärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen). Daneben kann ein Ablehnungsgrund insbesondere die Beeinträchtigung der unmittelbaren persönlichen Fürsorge für die Familie oder die erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sein (vgl. § 35 GVG). Der Betroffene hat in jedem Fall den Ablehnungsgrund darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die Freiwillige Feuerwehr baut, wie es der Name bereits zum Ausdruck bringt, grundsätzlich auf der freiwilligen Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger auf. Kommt eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande oder kann die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten, so besteht in den Bundesländern regelmäßig eine Pflicht der Gemeinden, eine sog. Pflichtfeuerwehr einzurichten. Zu dieser Pflichtfeuerwehr kann regelmäßig jeder Einwohner (männlich und weiblich) zwischen dem 18. und 60. (oder 65.) Lebensjahr herangezogen werden, falls er nicht aus einem wichtigen Grund die Heranziehung ablehnen kann. Der Betroffene hat das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Lediglich bestimmte Berufsgruppen (Polizeivollzugsbeamte, Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Förster) können – je nach Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelungen – nicht zur Pflichtfeuerwehr herangezogen werden.

4. Trägerorganisationen

Bürgerschaftliches Engagement kann sowohl für öffentlich-rechtliche Institutionen (z.B. Gemeinde, Gericht und die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen) als auch für privatrechtliche Organisationen (insbesondere (Bürger-)Stiftungen, Vereine und Parteien) erfolgen. Diese Organisationen werden im Folgenden als Trägerorganisationen bezeichnet. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei auf dem Engagement für (Bürger-)Stiftung, Verein und Kirche.

Darüber hinaus kann der Engagierte auch alleine oder im Rahmen einer bloßen Initiative tätig werden, die von der Errichtung einer rechtlich anerkannten Organisation ganz abgesehen hat. Die Bundesländer haben in unterschiedlichem Umfang Sammelversicherungsverträge abgeschlossen, um bürgerschaftlich Engagierte in unselbständigen Zusammenschlüssen unfallversicherungs- bzw. haftpflichtversicherungsrechtlich zu schützen. Andererseits kann eine bloße Initiative nicht die weitgehenden Steuerbefreiungen für sich in Anspruch nehmen, die der Gesetzgeber Körperschaften einräumt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Grundlagen des Engagements

In seiner Bereitschaft, sich für die „gute Sache“ einzubringen, erfasst der bürgerschaftlich Engagierte vielfach nicht den vollen Umfang der mit seinem Einsatz verbundenen Rechte und Pflichten. Diese grundlegenden Elemente der Beziehung zwischen Engagiertem und Trägerorganisation gilt es im Folgenden darzustellen.

1. Die Beauftragung des Engagierten

Wer sich bürgerschaftlich engagiert, schließt – auch wenn ihm dies nicht bewusst ist – mit der gemeinnützigen Organisation, für die er tätig werden will, in der Regel einen Vertrag ab. Der Engagierte erklärt sich zumeist bereit, der Organisation seine Zeit und Arbeitsleistung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das entspricht aus rechtlicher Sicht den Charakteristika eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB).

Im Einzelfall kann fraglich sein, ob der Engagierte überhaupt den Willen besitzt, sich vertraglich zu binden. Dies hängt von den jeweiligen Umständen ab. Der Engagierte könnte für sich geltend machen, im Rahmen seiner Freizeit gerade keine Bindungen eingehen und die Freiheit besitzen zu wollen, über seine Zeit eigenständig zu disponieren. Demgegenüber ist zu bedenken, dass sich die Trägerorganisation auf die Erfüllung des durch den Engagierten abgegebenen Versprechens verlässt: Erklärt sich etwa der freiwillig Engagierte dazu bereit, am Sonntag morgen den Transport der Fußballmannschaft zum entscheidenden Aufstiegsspiel zu übernehmen, so werden Spieler, Trainer und Fans wenig Verständnis zeigen, wenn sich der Fahrer kurzfristig dafür entscheidet, mit seiner Familie einen Fahrradausflug zu unternehmen.

Der Umstand, dass zwischen Engagiertem und Trägerorganisation ein Vertrag abgeschlossen wird, steht der Charakterisierung des Engagements als „freiwillig“ nicht entgegen. Grundsätzlich wird niemand dazu gezwungen, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Die Mitwirkung in Verein oder Stiftung hängt in aller Regel allein von der freiwilligen Entscheidung des Engagierten ab.

Der Abschluss eines Auftrags bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Die mündliche Vereinbarung zwischen Engagiertem und Trägerorganisation ist regelmäßig ausreichend. Es empfiehlt sich jedoch sowohl aus Sicht des Engagierten als auch aus Sicht der gemeinnützigen Organisation, grundlegende Elemente des Vertrags schriftlich zu fixieren. Eine schriftliche Vereinbarung

kann erforderlich sein, um in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu gelangen (z.B. im Bereich der Freiwilligendienste aller Generationen gem. § 2 Abs. 1a SGB VII).

ist ggf. notwendig, um den Engagierten in den Schutz der Haftpflichtversicherung der Organisation mit einzubinden.

verdeutlicht die Ernsthaftigkeit des Engagements: Der Engagierte soll wissen, welche Tätigkeiten von ihm erwartet werden. Die Trägerorganisation muss wissen, in welchem Umfang sie einen Einsatz erwarten darf, um eine verlässliche Planung aufstellen zu können.

In der Vereinbarung enthalten sein sollte:

die Philosophie der Organisation,

die Beschreibung der Tätigkeit,

der zeitliche Umfang des erwarteten Engagements,

eine Vereinbarung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

eine Vereinbarung über Auszeiten und Kündigung,

eine Beschreibung der Versicherungsmodalitäten.

Im Einzelfall erhält der Engagierte im Rahmen seiner Tätigkeit zahlreiche vertrauliche Informationen über die Organisation selber und deren Klienten. Insofern sollte die Organisation auch prüfen, ob der Abschluss einer Schweigepflichtvereinbarung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist die Verletzung der Schweigepflicht sogar strafbar (§ 203 StGB; vgl. S. 118 f.).

TIPP: Schaffen Sie Klarheit und halten Sie die wesentlichen Grundlagen des Engagements in einer Vereinbarung schriftlich fest. Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung finden Sie im Anhang auf Seite 128.

2. Pflichten des Engagierten

Aufgrund der Einordnung des bürgerschaftlichen Engagements als Auftrag, ergeben sich für den Engagierten bestimmte Pflichten:

Die Trägerorganisation hat regelmäßig ein Interesse daran, dass der Auftrag durch die Person ausgeführt wird, die sie dafür aufgrund ihres Fachwissens oder ihres Könnens ausgewählt hat. Aus diesem Grund ist der Engagierte im Zweifel dazu verpflichtet, die Ausführung des Auftrages selbst vorzunehmen und nicht auf einen Dritten zu übertragen (§ 664 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Engagierte ist verpflichtet, der Trägerorganisation die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Dinge Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).

Letztlich hat der Engagierte der Trägerorganisation alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB).

3. Erstattung von Aufwendungen

Zu den zentralen Rechten des bürgerschaftlich Engagierten zählt sein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Besteht keine spezialgesetzliche Regelung (wie z.B. im Feuerwehrrecht oder im Bereich des Schöffenrechts), so ergibt sich der Erstattungsanspruch aus § 670 BGB:

„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Der Auftraggeber seinerseits ist dazu verpflichtet, Vorschuss zu leisten (§ 669 BGB).“

Vielfach findet sich eine entsprechende Bestimmung auch in den Satzungen von Vereinen und Stiftungen. Dies bestätigt noch einmal, dass die gemeinnützige Organisation dazu bereit ist, ihrer gesetzlichen Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen. Dabei bezieht sich die Regelung des § 670 BGB ausschließlich auf den Ersatz von Geld- oder Sachaufwendungen. Der Auftrag ist gerade durch die Unentgeltlichkeit gekennzeichnet, so dass es für einen finanziellen Ersatz des Zeitaufwandes einer weitergehenden Entscheidung, gegebenenfalls sogar einer eigenständigen Grundlage in der Satzung der Organisation bedarf (vgl. S. 23).

Zwar kann der Aufwendungserstattungsanspruch durch eine Vereinbarung mit dem bürgerschaftlich Engagierten auch ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit sollte die Trägerorganisation jedoch in der Regel keinen Gebrauch machen, um den Engagierten nicht zu demotivieren. Dem Engagierten seinerseits bleibt es unbenommen, den erstatteten Aufwand der Organisation im Wege einer sog. Aufwandsspende wieder zugute kommen zu lassen (vgl. S. 106f.).

a) Ersatz von Geld- und Sachleistungen

Unter Aufwendungen sind primär die freiwilligen Vermögensopfer zu verstehen, die der Engagierte zum Zwecke der Auftragsausführung auf sich nimmt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen sowohl Geldleistungen an Dritte (z.B. Auslagen, Portokosten, Vervielfältigungskosten, Reisekosten, etc.) als auch Sachleistungen (z.B. die für das Vereinsfest zur Verfügung gestellten Getränke), bei denen sich der Erstattungsanspruch auf den Ersatz des Wertes des aufgewendeten Gegenstandes richtet. Auch der Verbrauch eigener Sachen sowie deren übermäßige Abnutzung (im Gegensatz zum normalen Sachverschleiß) sind als Einbringung einer Sachleistung zu werten.

Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die der bürgerschaftlich Engagierte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Aufwendungen müssen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet, notwendig und angemessen sein. Das bestimmt sich nach der jeweiligen Situation. Ist eine Aufwendung im Einzelfall als unangemessen zu beurteilen, so gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Engagierten.

Da sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz von Geld- oder Sachleistungen bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 670 BGB), bedarf es hierfür keiner eigenständigen Grundlage in der Satzung der Trägerorganisation.

TIPP: Informieren Sie sich im Vorfeld darüber, in welcher Form die gemeinnützige Organisation, für die Sie tätig werden wollen, bereit und finanziell in der Lage ist, Ihnen möglicherweise entstehende Aufwendungen zu ersetzen.

b) Ersatz des Zeitaufwandes

Für einzelne Ehrenämter ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Entschädigung für die Zeitversäumnis zu entrichten ist (z.B. für Schöffen gem. § 16 JVEG). Im Übrigen stellt sich der Auftrag und damit das bürgerschaftliche Engagement von seinem Verständnis her als eine unentgeltlich erbrachte Tätigkeit dar. Die eingesetzte Zeit selbst zählt daher regelmäßig ebenso wenig wie ein durch die Ausführung des Auftrags erlittener Verdienstausfall zum ersatzfähigen Aufwand. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Ausführung des Engagements in das Gewerbe des Beauftragten fällt (Beispiel: Der Zimmermann wirkt freiwillig am Bau des Kindergartens seines Sohnes mit).

Auch der Vorstand eines Vereins übt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 662 BGB). Ein Entgelt für die geleistete Arbeit steht ihm nur bei einer entsprechenden satzungsmäßigen Grundlage zu (vgl. § 40 BGB). Das gilt auch für Bezahlungen, die – z.B. wegen einer Aufrechnung oder Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Auch Stiftungen sollten zur Klarstellung in ihre Satzung eine Regelung über die Möglichkeit der Zahlung einer Vergütung an Organmitglieder aufnehmen, auch wenn aus rechtlicher Sicht noch nicht abschließend geklärt ist, ob dies zwingend erforderlich ist.

Beispiele:

„Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.“

oder

„Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.“

VERTIEFEND: BGH, in: NJW - RR 88, S. 745; Schreiben des BMF vom 22.04.2009, Schreiben des BMF vom 25.11.2008; R. Hüttemann, „Ehrenamt, Organvergütung und Gemeinnützigkeit“, in: Der Betrieb 2009, S. 1205.

4. Beendigung des Engagements

Der Auftrag bindet den Engagierten und die Trägerorganisation nicht ungebührlich fest aneinander. Vielmehr kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ein Auftrag vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden (vgl. § 671 Abs. 1 BGB). Stellt sich im Rahmen des Einsatzes für die gemeinnützige Organisation heraus, dass die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt werden, so besteht also aus rechtlicher Sicht jederzeit die Möglichkeit, sich voneinander zu trennen, wenn auch zwischenmenschlich die Trennung von einem Engagierten leicht mit Verletzung und Enttäuschung verbunden ist.

eingeschränktwichtiger Grund