Baurecht Baden-Württemberg

 

von

Ass. iur. Christoph Wassermann
Mitarbeiter in der Dienstleistungseinheit Hochschulrecht
und Akademische Angelegenheiten des Karlsruher Institut
für Technologie (KIT)

 

2., neu bearbeitete Auflage

 

kein Alternativtext verfügbar

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-9257-8

 

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620

 

www.cfmueller.de
www.cfmueller-campus.de

 

© 2015 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)
Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert.
Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout

optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und

wiederkehrende Symbole am Rand

kein Alternativtext verfügbar

= Definition zum Auswendiglernen und Wiederholen

kein Alternativtext verfügbar

= Problempunkt

kein Alternativtext verfügbar

= Online-Wissens-Check

Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre baurechtlichen Kenntnisse!

kein Alternativtext verfügbar

Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Das Baurecht stellt einen äußerst prüfungsrelevanten Teil des öffentlichen Rechts dar. Es bietet sich durch die Möglichkeit der Kombination mit anderen Teilrechtsgebieten für Prüfungsarbeiten an. Lassen Sie sich nicht von der teilweise komplexen Normstruktur einiger Vorschriften abschrecken. Das öffentliche Baurecht ist, trotz der Komplexität einzelner Normen und der Vielzahl an umstrittenen Problemfeldern, ein strukturiertes Rechtsgebiet, dessen Bearbeitung mit der richtigen Herangehensweise Freude bereiten kann.

Frau ref. iur. Marie Charlotte Grimm und Herrn ref. iur. Peter Stephan danke ich für die Hinweise und Diskussionen während der Erstellung dieser Schrift.

In besonderer Weise gilt mein Dank Herrn Professor Dr. Stephan Kirste, Herrn Rechtsanwalt Professor Dr. Jürgen Rath, Herrn Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Goar Michael Feldmann sowie meinen weiteren juristischen Lehrern und Freunden.

Schließlich habe ich mich bei allen Leserinnen und Lesern zu bedanken, die mich auf Ungenauigkeiten oder Defizite in der ersten Auflage hingewiesen und auf diese Weise zur Verbesserung dieses Buches beigetragen haben. Dies möchte ich mit der Bitte verbinden auch in Zukunft Anmerkungen und Kritik zu äußern.

Auf geht's – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Heidelberg, August 2015

Christoph Wassermann

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check

kein Alternativtext verfügbar

Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt.
Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

Eine individuelle Lernfortschrittskontrolle zeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse.

Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?

Online-Wissens-Check

Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.

Ihr persönlicher User-Code: 377140140

Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

zurück zu Rn. 86, 416, 597, 698

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilEinführung

2. TeilGrundlagen des öffentlichen Baurechts

 A.Begriff des Baurechts

 B.Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

  I.Das private Baurecht

  II.Das öffentliche Baurecht

   1.Begriff

   2.Funktion

   3.Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

    a)Bauplanungsrecht

    b)Bauordnungsrecht

    c)Verhältnis des Bauplanungs- zum Bauordnungsrecht

  III.Verhältnis des privaten zum öffentlichen Baurecht

   1.Grundsatz

   2.Ausnahmen

 C.Verfassungsrechtliche Grundlagen

  I.Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG

  II.Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

  III.Gesetzgebungskompetenzen

 D.Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

  I.Eigentümer und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte

  II.Obligatorisch Berechtigte

 E.Bestandsschutz

  I.Der Begriff des (baurechtlichen) Bestandsschutzes

  II.Die zwei Arten des baurechtlichen Bestandsschutzes

   1.Passiver Bestandsschutz

   2.Aktiver Bestandsschutz

  III.Grundlagen des Bestandsschutzes

  IV.Voraussetzungen und Grenzen des passiven Bestandsschutzes

  V.Voraussetzungen und rechtliche Zulässigkeit des aktiven Bestandsschutzes

   1.Einfach-aktiver Bestandsschutz

   2.Qualifiziert-aktiver Bestandsschutz

 F.Einfach-gesetzliche Rechtsquellen

  I.Das Raumordnungsgesetz (ROG)

  II.Das Baugesetzbuch (BauGB)

  III.Die Landesbauordnung (LBO)

3. TeilKommunale Bauleitplanung

 A.Überblick

  I.Kommunale Bauleitplanung

  II.Abgrenzung zur Raumordnung und zur Fachplanung

 B.Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

  I.Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

  II.Das zweistufige System der Bauleitplanung

   1.Der Flächennutzungsplan

   2.Der Bebauungsplan

   3.Die Verfahren zur Entwicklung des Bebauungsplanes

    a)Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    b)Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB

    c)Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB

    d)Der selbständige Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB

  III.Der Flächennutzungsplan

   1.Funktionen

   2.Inhalt

   3.Form der Darstellungen

   4.Räumlicher Geltungsbereich

   5.Rechtsnatur

   6.Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans

    a)Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger, § 7 BauGB

    b)Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot), § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    c)Rechtswirkungen gegenüber Dritten

  IV.Der Bebauungsplan

   1.Funktion

   2.Inhalt

    a)Numerus clausus der Festsetzungen

    b)Planklarheit und Planbestimmtheit

    c)Wesentlicher Inhalt, § 9 BauGB

    d)Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

   3.Rechtsnatur

   4.Die inhaltlich unterschiedlichen Arten von Bebauungsplänen

    a)Der qualifizierte Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

    b)Der einfache Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

    c)Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, §§ 12 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB

    d)Der Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a BauGB

  V.Besondere Bedeutung, Inhalt und Systematik der BauNVO

   1.Besondere Bedeutung und Inhalt

    a)In Bezug auf Flächennutzungspläne

    b)In Bezug auf Bebauungspläne

   2.Systematik der Gebietsbeschreibungen der BauNVO

  VI.Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

   1.Aufhebung von wirksamen oder unwirksamen Bebauungsplänen

   2.Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

 C.Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB

  I.Ermächtigungsgrundlage

  II.Formelle Rechtmäßigkeit

   1.Zuständigkeit

    a)Verbandskompetenz, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB

    b)Organkompetenz, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 GemO

   2.Verfahren

    a)Planaufstellungsbeschluss

    b)Umweltprüfung und Umweltbericht

    c)Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung, §§ 3, 4 BauGB

    d)Planentwurf

    e)Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 Abs. 3 BauGB

    f)Satzungsbeschluss, § 10 Abs. 1 BauGB (i.V.m. den §§ der GemO)

    g)Begründung des Bebauungsplans, § 9 Abs. 8 BauGB

    h)(Soweit erforderlich) Genehmigung des Bebauungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde, §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 BauGB

    i)Ausfertigung

    j)Ortsübliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BauGB

   3.Form, § 10 Abs. 1 BauGB

  III.Materielle Rechtmäßigkeit

   1.Grundsatz der Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB

    a)Planungsbefugnis

    b)Erforderlichkeit der Planung, § 1 Abs. 3 BauGB

    c)Verbotswirkung des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

    d)Gebotswirkung des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB

    e)Keine planungsbezogenen Ansprüche des Bürgers

   2.Gesetzliche Schranken

    a)Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

    b)Anpassungspflicht, § 1 Abs. 4 BauGB

    c)Bestimmtheitsgebot

    d)Beachtung des Planungsrahmens (Vorgaben der BauNVO)

    e)Interkommunales Rücksichtnahmegebot, § 2 Abs. 2 BauGB

   3.Gebot der gerechten Abwägung

    a)Allgemeine Planungsleitlinien, § 1 Abs. 5 BauGB

    b)Besondere Planungsleitlinien, § 1 Abs. 6 BauGB

    c)Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 1a BauGB

    d)Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB

 D.Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

  I.Anwendungsbereich

  II.Bei einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB

   1.Systematik des § 214 Abs. 1 BauGB

   2.Beachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB

   3.Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Hs. 1, Nr. 3 Hs. 1 oder Nr. 4 BauGB

    a)Beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

    b)Beachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB

    c)Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BauGB

    d)Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

   4.Interne Unbeachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2, Nr. 3 Hs. 2 oder Hs. 3 BauGB

   5.Planergänzendes Verfahren, § 214 Abs. 4 BauGB

   6.Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  III.Bei Vorliegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 BauGB

   1.Unbeachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 2 BauGB

   2.Behebung der beachtlichen Fehler nach § 214 Abs. 4 BauGB

   3.Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen und nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht behobenen Verletzung

  IV.Bei einer Verletzung des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB

 E.Sicherung der kommunalen Bauleitplanung

  I.Veränderungssperre, § 14 BauGB

   1.Ermächtigungsgrundlage, § 14 Abs. 1 BauGB

   2.Formelle Rechtmäßigkeit

    a)Zuständigkeit

    b)Verfahren

    c)Form

    d)Bekanntgabe

   3.Materielle Rechtmäßigkeit

    a)Vorliegen eines wirksamen Planaufstellungsbeschlusses

    b)Ortsübliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses

    c)Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes

    d)Zulässiger Inhalt

    e)Ermessen

   4.Rechtsfolge

   5.Einhaltung der Geltungsdauer, § 17 BauGB

   6.Rechtsschutz im Falle einer Veränderungssperre

  II.Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB

 F.Übungsfall Nr. 1

4. TeilBauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

 A.Überblick

 B.Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

  I.Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB

  II.Die weiteren Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB

  III.Ausnahmen von der Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

 C.Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30 ff. BauGB

  I.Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

   1.Bestimmung des maßgeblichen Bereichs

    a)(Ganz oder teilweise) beplanter Bereich

    b)(Gänzlich) unbeplanter Bereich

  II.Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30, 34 und 35 BauGB

   1.Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, § 30 Abs. 1 BauGB

    a)Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes

    b)Gebot der Gebietsverträglichkeit (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

    c)Gebot der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

    d)Gesicherte Erschließung

    e)Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB

   2.Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich, §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB

   3.Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB

    a)Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

    b)Sicherung der Erschließung, §§ 123 ff. BauGB

    c)Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB

    d)Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB

    e)Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbetriebe, § 34 Abs. 3 BauGB

    f)Abweichungsmöglichkeit vom Erfordernis des Einfügens, § 34 Abs. 3a BauGB

   4.Vorhaben im unbeplanten Außenbereich, § 35 BauGB

    a)Funktion des Außenbereichs und Struktur des § 35 BauGB

    b)Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens

    c)Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens

  III.Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB

   1.Überblick

   2.Voraussetzungen

    a)Formelle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

    b)Materielle Planreife, § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

    c)Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger, § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

    d)Gesicherte Erschließung, § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

  IV.Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB

   1.Überblick

    a)Allgemeines

    b)Problematische Konstellationen

   2.Anforderungen an das gemeindliche Einvernehmen, § 36 Abs. 2 BauGB

    a)Formell-rechtliche Anforderungen

    b)Materiell-rechtliche Anforderungen

   3.Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens

   4.Bindungswirkungen des (nicht) erteilten Einvernehmens

    a)Keine positive Bindungswirkung

    b)Negative Bindungswirkung

    c)Ersetzung, § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB und § 54 Abs. 4 S. 1 LBO

   5.Zeitliche Bindungswirkung

 D.Übungsfall Nr. 2

5. TeilPräventive Bauüberwachung:
Die Baugenehmigung

 A.Überblick

  I.Formelles und materielles Bauordnungsrecht

  II.Präventive und repressive Bauüberwachung

 B.Die Baugenehmigung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

 C.Die Rechtsnatur und Rechtswirkungen der Baugenehmigung

 D.Besondere Formen der Baugenehmigung

  I.Bauvorbescheid

  II.Teilbaugenehmigung

 E.Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

  I.Rechtsgrundlage, § 58 Abs. 1 S. 1 LBO

  II.Formelle Voraussetzungen

   1.Ordnungsgemäßer Bauantrag, § 53 LBO

   2.Zuständigkeit

    a)Sachliche Zuständigkeit, § 48 LBO

    b)Örtliche Zuständigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG

   3.Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung, § 55 LBO

   4.Schriftform, § 58 Abs. 1 S. 3 LBO, und Begründung, § 58 Abs. 1 S. 5 LBO

  III.Materielle Voraussetzungen

   1.Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens

    a)Eröffnung des Anwendungsbereichs der LBO, § 1 f. LBO

    b)Vorhaben i.S.d. § 49 LBO

    c)Kein verfahrensfreies Vorhaben, § 50 LBO

    d)Kein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben, § 51 LBO

    e)Keine Konzentrationswirkung

   2.Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

    a)Umfang der von der Baurechtshörde zu prüfenden Vorschriften

    b)Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht, §§ 29 ff. BauGB

    c)Vereinbarkeit des Vorhabens mit örtlichen Bauvorschriften

    d)Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht

    e)Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 52 LBO

    f)Baugenehmigungsverfahren, § 58 LBO

 F.Mögliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde, Nebenbestimmungen, Baulasten

  I.Ablehnende Entscheidung der Baurechtsbehörde

  II.Erteilung der Baugenehmigung

  III.Erteilung der Baugenehmigung unter Beifügung von Nebenbestimmungen

  IV.Baulast

 G.Übungsfall 3

6. TeilRepressive Bauüberwachung:
Bauaufsichtliche Eingriffsverfügungen

 A.Überblick

 B.Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

  I.Ermächtigungsgrundlage

  II.Formelle Rechtmäßigkeit

   1.Zuständigkeit

   2.Verfahren

   3.Form

  III.Materielle Rechtmäßigkeit

   1.Vorliegen eines baurechtswidrigen Zustandes

    a)Formelle Baurechtswidrigkeit

    b)Materielle Baurechtswidrigkeit

   2.Tatbestandsvoraussetzungen der Maßnahme der repressiven Bauüberwachung

    a)Stilllegungsverfügung, § 64 Abs. 1 S. 1 LBO

    b)Nutzungsuntersagung, § 65 S. 2 LBO

    c)Abbruchsanordnung, § 65 S. 1 LBO

    d)Baurechtliche Generalklausel, § 47 Abs. 1 S. 2 LBO

  IV.Ermessen

   1.Ermessensentscheidung

   2.Ermessensfehler

   3.Grenzen des Ermessens

    a)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    b)Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

    c)Behördliche Duldung oder Verwirkung

   4.Richtiger Adressat

    a)Stilllegungsverfügung, § 64 LBO

    b)Nutzungsuntersagung, § 65 S. 2 LBO

    c)Abbruchsanordnung, § 65 S. 1 LBO

 C.Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen

  I.Abgrenzung zwischen Verwaltungsvollstreckung und unmittelbarer Ausführung

  II.Verwaltungsvollstreckung nach §§ 18 ff. LVwVG

  III.Unmittelbare Ausführung, § 8 Abs. 1 PolG

7. TeilRechtsschutzfragen im Bereich der präventiven und repressiven Bauaufsicht

 A.Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne

  I.Für die Gemeinde

  II.Für Dritte

   1.Grundsätzliche Unzulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens

   2.Ausnahmsweise Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen Flächennutzungspläne mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

 B.Rechtsschutz gegen Bebauungspläne

  I.Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

   1.Überblick

   2.Zulässigkeit

    a)Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO

    b)Statthaftigkeit, § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO

    c)Antragsberechtigung, § 47 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwGO

    d)Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

    e)Beiladung, § 47 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO

    f)Antragsfrist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

    g)Keine Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO

    h)Rechtsschutzbedürfnis

   3.Begründetheit

   4.Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

   5.Entscheidungsfolgen

  II.Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

  III.Inzidentkontrolle

 C.Rechtsschutz im Bereich der präventiven Bauaufsicht

  I.Rechtsschutz des Bauherrn

   1.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Feststellung der vormaligen Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung

    a)Überblick

    b)Erledigung eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakts vor oder nach Klageerhebung, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog

    c)Begründetheit

   3.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Nebenbestimmung

   4.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Falle einer modifizierenden Genehmigung oder Auflage

   5.Rechtsschutzbegehren: Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

   6.Rechtsschutzbegehren: Feststellung der Genehmigungsfreiheit

   7.Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB

   8.Rechtsschutzbegehren: Anfechtung einer Aufhebung der Baugenehmigung

  II.Rechtsschutz des Nachbarn

   1.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung

    a)Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB

    b)Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

 D.Rechtsschutz im Bereich der repressiven Bauaufsicht

  I.Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

   1.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der bauaufsichtlichen Verfügung

   2.Rechtsschutzbegehren: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

   3.Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme

  II.Rechtsschutz des Nachbarn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

   1.Rechtsschutzbegehren: Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung

    a)Zulässigkeit

    b)Begründetheit

   2.Rechtsschutzbegehren: Erlass einer einstweiligen Anordnung

 E.Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  I.Der grundsätzlich maßgebliche Zeitpunkt

  II.Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Baurecht

   1.Normenkontrollverfahren

   2.Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung

   3.Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

   4.Anfechtungsklage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung

 F.Übungsfall Nr. 4

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Battis/Krautzberger/Löhr

BauGB. Kommentar, 12. Auflage 2014

Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll

Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2015

Belz/Mußmann

Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015

Bracher/Reidt/Schiller

Bauplanungsrecht, 8. Auflage 2014

Brenner (unter Mitwirkung von Hyckel)

Öffentliches Baurecht, 3. Auflage 2009

Brohm

Öffentliches Baurecht, 3. Auflage 2002

Dürr

Baurecht Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013

Ennuschat/Ibler/Remmert

Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2014

Erbguth/Schubert

Öffentliches Baurecht, 6. Auflage 2015

Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger

BauGB. Kommentar, 116. Ergänzungslieferung 2015

Ferner/Kröninger/Aschke

Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2013

Finkelnburg/Ortloff/Kment

Öffentliches Baurecht, Band I, 6. Auflage 2011

Finkelnburg/Ortloff/Otto

Öffentliches Baurecht, Band II: Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 6. Aufl. 2010

Hoppe/Bönker/Grotefels

Öffentliches Baurecht, 4. Auflage 2010

Hufen

Verwaltungsprozessrecht, 9. Auflage 2013

Jäde

Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Auflage 2012

Jäde/Dirnberger/Weiss

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung. Kommentar, 7. Auflage 2013

Kintz

Öffentliches Recht im Assessorexamen, 8. Auflage 2012

Kenntner

Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015

Kopp/Schenke

Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015

Kunze/Bronner/Katz

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 4. Auflage 2014

Maunz/Dürig

Grundgesetz, 74. Ergänzungslieferung 2015

Palandt

Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015

Redeker/v. Oertzen

Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2014

Sauter

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 46. Lieferung 2015

Schenke

Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage 2013

Schenke

Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage, 2014

Schmidt

Öffentliches Baurecht, 15. Auflage 2015

Schmidt/Kahl/Gärditz

Umweltrecht, 9. Auflage 2014

Schmitt Glaeser/Horn

Verwaltungsprozessrecht, 16. Auflage 2013

Stein

Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2010, Synopse, 2010

Stollmann

Öffentliches Baurecht, 9. Auflage 2013

Tettinger/Erbguth/Mann

Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Auflage 2012

Würtenberger

Verwaltungsprozessrecht, 3. Auflage 2011

Würtenberger/Heckmann

Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Auflage 2005

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 5 Mentale Techniken und Entspannung

Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z. B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!

Lerntipps

Nutzen Sie Ihre mentalen Möglichkeiten stärker als bisher aus!

Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z. B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.

Es geht los mit einem Bild – wählen Sie Ihr Ruhebild aus!

In allen „Hypnosesitzungen“ ist das „Ruhebild“ zum Einstieg zentral. Es dient dazu, die Entspannung zu verbessern und so das innere Gleichgewicht leichter herzustellen. Das Bild sollte angenehm und mit Ruhe verbunden sein. Häufig werden als angenehm erlebte Szenen aus dem Urlaub gewählt, wie z. B. der Blick von einer Alpenwiese auf die Berge, oder man betrachtet die Hügel der Toskana, man liegt auf einer Wiese oder am Strand, schaut auf das Meer oder geht im Wald spazieren. In diesen Bildern sollten Sie ausreichend Zeit haben und länger dort verweilen können. Das Interessante ist, dass unser Gehirn in der Wirkung plastische Innenbilder nicht von äußeren Gegebenheiten unterscheidet. Eine kleine Anmerkung: Das ist bei Problemen und Ängsten übrigens genauso. Wir sind es letztendlich selbst, die diese erzeugen und das können wir auch in förderlicher Weise nutzen.

Lassen Sie die Sinneseindrücke auf sich wirken!

Wenn Sie Ihre Augen schließen, können Sie die Sinneseindrücke noch besser auf sich wirken lassen. Die Eindrücke werden mit der Zeit plastischer und reichhaltiger. Auch wenn jeder von Ihnen ein anderes Bild und Erleben haben wird, lassen Sie sich von dieser Beschreibung animieren.

„Ruhe am Meer“

Sie sitzen am Meer und sehen die Wellen, den Horizont . . . Sie spüren dabei die angenehme Wärme, die über Ihre Stirn und die Wangen streicht. Sie merken mitunter, dass ein angenehm frischer Luftzug Ihre Stirn kühlt. Sie hören dann die typischen Geräusche der Szenerie, das Kommen und Gehen der Wellen, vielleicht auch den Ruf der Möwen . . . Sie fühlen die unterschiedlichen Berührungen an den Händen, den feinen Sand, den Sie vielleicht in die Hand nehmen und durch die Finger rieseln lassen. Sie nehmen auch die typischen Gerüche wahr, die würzig-salzige Meeresluft und spüren sogar etwas Salz auf den Lippen . . . Vielleicht legen Sie sich jetzt hin und schließen die Augen . . .

Lesen Sie die Zeilen noch einmal und achten darauf, in Richtung welcher Wahrnehmungsqualitäten Sie Ihre Aufmerksamkeit gerichtet haben (Sehen, Fühlen, Hören, Riechen, Schmecken).

Positive Innenbilder fördern!

Begünstigen Sie Ihre Innenbilder, indem Sie stets mehreren Sinneskanälen Beachtung schenken. Je komplexer und plastischer das Bild, umso stärker werden die an die Wahrnehmung gekoppelten Erlebenskomponenten aktiviert, also die Gefühle. Die Innenrealität wirkt am besten, wenn Sie sich von der Außenrealität und Außenreizen abschirmen. Halten Sie die Augen geschlossen – Sie können auch eine Augenbinde oder Augenmaske zu Hilfe nehmen (siehe auch unten den Lerntipp zur Augenfixierung).

Da unsere Innenbilder vielfältige innere Verarbeitungsprozesse hervorrufen und damit verbunden sind, können auch unangenehme Gefühle auftreten, die uns nicht erklärbar sind. Damit sollten Sie ganz gelassen umgehen, weil das normal ist und die Gelassenheit schon ein Abklingen bewirken kann.

Falls Bilder erscheinen, die unangenehm sind und sich „verfestigen“, so brechen Sie abrupt ab und schalten bewusst auf ein schönes Bild, eine schöne Erinnerung um. Sie brauchen lernförderliche Bilder.

Finden Sie einen geeigneten Rahmen!

Schalten Sie vor der Entspannung mögliche Störgeräusche aus (Telefon, geöffnetes Fenster). Achten Sie darauf, dass Sie nicht gestört werden (Schild an die Tür . . .). Benutzen Sie einen bequemen Sessel, Stuhl oder ein Sofa, auf dem Sie abschalten können. Achten Sie darauf, dass die Übungen räumlich in Ihrem Freizeitbereich, also nicht im Arbeitsbereich durchgeführt werden, wenn es Ihnen möglich ist. Legen Sie zu Beginn jeder Übung fest, wie lange sie dauern soll (Ruhebild in der Trainingsphase z. B. nach 15 Minuten die Augen öffnen). Verlassen Sie sich darauf, dass Sie nach Ihrer Zeitvorgabe, die Augen wieder öffnen, stellen sie sich eventuell einen leise summenden Wecker, den Sie bald aber entbehren können. Entspannung erreichen Sie natürlich nach viel Kaffee- oder Colakonsum nur schlecht. Bei Übermüdung oder nach Alkoholgenuss wird man wahrscheinlich nur durch eine Portion Schlaf frischer.

Leiten Sie Ihre „Selbsthypnose“ durch eine Augenfixierung ein!

Die Einleitung verschiedener mentaler Techniken besteht darin, die Aufmerksamkeit von äußeren Geschehnissen weg immer mehr zu innerem Erleben zu lenken. Das können Sie folgendermaßen leichter erreichen:

Setzen Sie sich bequem hin und rücken Sie sich gemütlich zurecht.

Suchen Sie sich einen kleinen Punkt im Raum in Augenhöhe vor möglichst ruhigem Hintergrund, damit Sie sich gut konzentrieren können.

Sie können auch einen Papierschnipsel aus einem Aktenlocher nehmen und ihn an eine bestimmte Stelle kleben.

Verwenden Sie in der Übungsphase möglichst den gleichen Stuhl und den gleichen Fixationspunkt.

Sie beobachten den Punkt intensiv und werden feststellen, dass der Hintergrund und die Ränder verschwimmen, milchig werden, mal ist der Punkt scharf, dann wieder unscharf zu sehen.

Betrachten Sie den Punkt mit Geduld, die Augen werden automatisch müder. Sie können die Augen dann schließen, wieder leicht öffnen, schließen . . .

Beobachten Sie dann Ihre Atmung und bemerken, wie Sie ruhig ein- und ausatmen. Mit jedem Atemzug werden Sie und Ihr Körper lockerer und entspannter.

Wenn Sie Umweltgeräusche zu Beginn lauter hören, arbeiten Sie nicht dagegen an.

Richten Sie die Aufmerksamkeit dann verstärkt auf Ihren Körper, z. B. die Bauchdecke, die sich hebt und senkt, die Füße, Beine, das Gesäß . . . die Hände, die Arme . . . die Geräusche werden Ihnen gleichgültiger.

Stellen Sie sich nun Ihr Ruhebild vor – so lange Sie wollen.

Wenn Sie sich entspannt fühlen und die Augen öffnen möchten, zählen Sie rückwärts von 3 bis 0.

Stehen Sie dann auf und Sie werden sich frischer fühlen.

Jeden Tag das gleiche Ritual, nach einer Woche können Sie das!

Wahrscheinlich werden Sie feststellen, dass Sie die erlebten Prozesse auch aus dem Alltag kennen (Dösen, Tagträume, mit offenen Augen andere Inhalte sehen, während die Realität in den Hintergrund tritt . . .). Diese andere Welt des Alltags ist der menschliche Trancezustand und wird hier methodisch nutzbar gemacht. Folgende methodische Hinweise dazu:

Üben Sie das Vorgehen der Augenfixierung und des Ruhebildes täglich möglichst zweimal.

Planen Sie die Übungszeiten fest als Erholungszeit in größeren Zwischenpausen für ca. 15 Minuten ein, vielleicht nach einer Arbeitseinheit von 90 Minuten am späten Vormittag oder am Nachmittag (wenn das Lerntief naht).

Manche setzen die Übung auch direkt nach dem Wachwerden, also vor Lernbeginn ein, manche werden dann müder.

Auch wenn die Übung anfangs noch als unangenehme Pflicht erlebt wird, werden Sie schnellen Erfolg haben.

Nach ca. 1 Woche täglichen Übens werden Sie die Übung als hilfreich erleben und sich darauf freuen.

Nach ca. 2 Wochen und täglich zweimal üben können Sie schon die Kurzform der Autohypnose ausprobieren, es wird auf jeden Fall schneller gehen, sich zu entspannen

Falls Ruhebilder – selbst die schönsten – nicht mehr wirken, so ersetzen Sie diese durch andere.

Nutzen Sie die Entspannung auch für gezielte Autosuggestionen!

Nach ca. 1 bis 2 Wochen täglicher Übung werden Sie die Einleitung der Autohypnose zielgerichtet kombiniert mit „Selbstbeauftragungen“ und „Autosuggestionen“ einsetzen können, z. B. zu Beginn einer Lernphase. Nach einer Pause können Sie sich z. B. das wieder „Warmlaufen“ erleichtern.

Beispiel „Gezielte Lernvorbereitung“:

Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die gestellte Aufgabe, indem Sie sich orientieren, z. B.

Definition einmal durchlesen, in einem Kapitel eines Buches Überschriften, Stichworte ansehen, ohne sie sich merken zu wollen.

Aufbauschemata durchlesen.

Bei schriftlichen Ausarbeitungen die Gliederung ansehen, Stichworte lesen.

Das dauert nur wenige Minuten. Durch diese Übersicht ist Ihr Arbeitsspeicher auf die zukünftige Arbeit vorbereitet. Das Gehirn hat Grobinformationen für den kommenden Auftrag und stellt seine Mittel bereit.

Nun legen Sie eine Pause von einer knappen Minute mit einer Kurzentspannung mit geschlossenen Augen ohne Ruhebild ein und betrachten die anstehenden Aufgaben. Jetzt ist der Auftrag (Suggestion) erteilt und Sie können zügig mit der Weiterarbeit beginnen.

Überlegen Sie sich Ihre Autosuggestionen oder „Selbstbeauftragungen“ vor der Entspannung. Es kann z. B. auch motivationsförderliches Selbstlob sein („Ich habe schon etwas länger arbeiten können, Pausen besser eingehalten, folgende Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.

Diese Lerntipps helfen und haben ihre Grenzen!

Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).

1. Teil Einführung

1

Das öffentliche Baurecht zählt zum besonderen Verwaltungsrecht und ist regelmäßig Gegenstand von Prüfungsarbeiten. Es ist Pflichtfach und damit Prüfungsstoff in der ersten juristischen Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 JAPrO sowie in der zweiten juristischen Staatsprüfung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 9 JAPrO. Kenntnisse des Baurechts sind daher unverzichtbar.[1]

2

Fälle aus dem öffentlichen Baurecht bieten sich für Fallbearbeitungen an. Es ergehen regelmäßig gerichtliche Entscheidungen, die zur Grundlage eines Prüfungsfalles gemacht werden können. Weiterhin sind Fälle aus dem öffentlichen Baurecht häufig so gelagert, dass neben den baurechtlichen Problemen Fragestellungen aus anderen Gebieten des öffentlichen Rechts zu bearbeiten sind. Eine baurechtliche Klausur kann insbesondere mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Kommunalrecht, dem Umweltrecht und aber auch mit dem Verwaltungsvollstreckungsrecht kombiniert werden. Regelmäßig werden daher mehrere Gebiete des öffentlichen Rechts in einer Klausur geprüft. Da baurechtliche Klausuren in der Regel prozessual eingekleidet sind, sind Kenntnisse des Verwaltungsprozessrechts unerlässlich.

3

Im Folgenden werden die klausurrelevanten Aspekte des öffentlichen Baurechts dargestellt. Auf die in der Fallbearbeitung regelmäßig nicht vorkommenden Aspekte wird zum Zweck einer gezielten Prüfungsvorbereitung nicht eingegangen. Diesbezüglich wird auf die im Literaturverzeichnis und in den Fußnoten genannte vertiefende Literatur verwiesen.

Einen ersten Klausurschwerpunkt kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes (s. hierzu Rn. 111 ff. BauGB) darstellen. Erforderlich sind Kenntnisse des grundsätzlich zweistufigen Systems der Bauleitplanung (s. hierzu Rn. 55 ff.).

Die Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens stellt einen weiteren Schwerpunkt dar. In Klausuren ist oftmals zu erörtern, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Hierbei ist die bauplanungsrechtliche (s. hierzu Rn. 268 ff.) und die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (s. hierzu Rn. 419 ff.) zu prüfen.

Häufig ist die Rechtmäßigkeit von bauordnungsrechtlichen Maßnahmen, wie die einer Abbruchsanordnung, einer Nutzungsuntersagung oder einer Baueinstellung, zu erörtern (s. hierzu Rn. 505).

Wegen der besonderen Klausurrelevanz ist dem Rechtsschutz (s. hierzu Rn. 562 ff.) ein gesondertes Kapitel gewidmet.

Anmerkungen

[1]

Decker JA 2007, 55 bezeichnet baurechtliche Kenntnisse als absoluten Standard.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts

Inhaltsverzeichnis

A.Begriff des Baurechts

B.Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

C.Verfassungsrechtliche Grundlagen

D.Der vom Baurecht geschützte Personenkreis

E.Bestandsschutz

F.Einfach-gesetzliche Rechtsquellen

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › A. Begriff des Baurechts

A. Begriff des Baurechts

4

Unter dem Begriff des Baurechts im weiteren Sinn werden diejenigen Vorschriften des Privat- und des Verwaltungsrechts verstanden, die Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung eines Bauwerkes Beteiligten regeln.[1]

Anmerkungen

[1]

Stollmann Öffentliches Baurecht § 1 Rn. 1.

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht

5

Das Baurecht im weiteren Sinn unterteilt sich in das private und das öffentliche Baurecht.

kein Alternativtext verfügbar

2. Teil Grundlagen des öffentlichen Baurechts › B. Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Baurecht › I. Das private Baurecht

I. Das private Baurecht

6

Das private Baurecht regelt diejenigen zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, die insbesondere das Baugeschehen, die Nutzung des Eigentums an Grund und Boden und die Frage, ob und in welchen Grenzen ein Grundstück privaten Dritten gegenüber baulich genutzt werden darf, betreffen.[1]

Lesen Sie die §§ 226, 903, 906, 907, 909 und 1004 BGB.

7

Rechtsgrundlagen des privaten Baurechts sind insbesondere Vorschriften des BGB, vgl. §§ 903 ff. BGB, das Nachbarrechtsgesetz (NRG) sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Dem privaten Baurecht liegt der aus § 903 BGB folgende Grundsatz der bürgerlich-rechtlichen Baufreiheit zugrunde. Dieser Grundsatz wird wiederum durch das bürgerliche Recht begrenzt, wie z.B. durch §§ 226, 906, 907, 909 BGB. Eine weitere Grenze enthält das Landesprivatrecht, namentlich das NRG.

Hinweis

Zum privaten Baurecht zählt auch das insbesondere in den §§ 631 ff. BGB geregelte dem Werkvertragsrecht zuzurechnende Bauvertragsrecht.[2]

8

Die private Baurechtsordnung ist eine relative Ordnung. Die dem privaten Baurecht durch das bürgerliche Recht gezogenen Schranken bedürfen der Durchsetzung des Berechtigen. Er darf entscheiden, ob er seine Rechte durchsetzt oder ob er ein privatrechtswidriges Vorhaben hinnehmen will. Dem Berechtigten stehen nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB zu. Sofern der Berechtigte seine Ansprüche durchsetzen will muss er im Zivilrechtsweg auf Unterlassung der Nutzung und Beseitigung der Bebauung klagen.